Pflanzenschutz
Beim Anbau von Zwischenfrüchten müssen phytosanitäre Aspekte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die angebauten Hauptkulturen geschützt sind. Es ist wichtig zu vermeiden, dass die Zwischenfrüchte selbst zu einem Unkrautproblem in der Hauptfrucht werden. Ein Beispiel hierfür ist der Anbau von Kreuzblütlern als Zwischenfrüchte in Rapsfruchtfolgen, da dies die Ausbreitung der Kohlhernie fördert.
In Rübenfruchtfolgen können Buchweizen und Phacelia schwer zu bekämpfen sein, während resistente Gelbsenf- oder Ölrettichsorten schädliche Zuckerrübennematoden in ihrer Entwicklung hemmen können.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Zwischenfrüchten voraussetzt, dass das eingesetzte Präparat in allen in der Zwischenfruchtmischung enthaltenen Kulturen zugelassen ist. Dies schränkt die Möglichkeit eines Herbizideinsatzes in Zwischenfrüchten erheblich ein.
Der Anbau von Zwischenfrüchten bietet auch die Möglichkeit, die bestehenden Greening-Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn jedoch Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangflächen angebaut werden, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln generell nicht zulässig.
Düngung
Aufgrund der Düngeverordnung wird der Anbau von Zwischenfrüchten zunehmend gefördert, da nach der Hauptfruchternte die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nur erlaubt ist, wenn ein Bedarf für das Pflanzenwachstum vorliegt.
Bei der Anpflanzung von Zwischenfrüchten auf ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greenings gibt es verschiedene Auflagen, insbesondere in roten Gebieten. In grünen Gebieten ist eine organische Düngung erlaubt, jedoch nur mit begrenzten Mengen an Gesamt-Stickstoff und Ammoniumstickstoff. Die Zwischenfrucht muss vor dem 15. September gesät werden, mindestens 6 Wochen stehen und die Ausbringung vor dem 1. Oktober stattfinden.
In roten Gebieten sind die Auflagen der neuen Düngeverordnung strenger. Grundsätzlich ist eine N-Düngung nicht zulässig, außer mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost, die unabhängig von einem Herbstdüngebedarf immer eingesetzt werden dürfen.
Die Düngebedarfsermittlung N und P2O5 muss vor dem Aufbringen erstellt werden und die einzelschlagspezifische Obergrenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngern im Kalenderjahr ist zu beachten.
Um dennoch einen guten Zwischenfruchtbestand zu etablieren, ist eine Sommerkalkung mit Carbokalk und eine hauptfruchtmäßige Bestellung empfehlenswert. Ein hoher Anteil an Leguminosen in der Zwischenfruchtmischung kann auch dazu beitragen, dass der folgenden Hauptkultur mehr Stickstoff zur Verfügung steht.
Der Umbruchtermin hat einen wesentlichen Einfluss auf die Mineralisation und die Nährstoffversorgung der nachfolgenden Sommerung. Daher empfiehlt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Zwischenfrüchte eher außerhalb von Greening-Verpflichtungen anzubauen, abhängig von den jeweiligen Standorteigenschaften.