Das große Hin und Her
Wenn es nicht so traurig wäre, wäre es ja fast lustig: das Ping-Pong-Spiel bei der GAP-Reform. Wie der Name gap (engl. Für Lücke) schon sagt: Mut zur Lücke. Oder perfekt geht anders.
Hier also noch ein Artikel zu den Änderungen in der GAP. Geben Sie nicht auf, wir tun es auch nicht.
Genehmigung steht noch aus
Die Genehmigung des deutschen Strategieplans durch die EU steht noch aus, aber trotzdem wird es die Gemeinsame Agrarpolitik, kurz GAP geben. In letzter Sekunde gab es noch Änderungen bei den GLÖZ. Was wird also gelten?
Bodenbedeckung 2023
Die Bodenbedeckung wird ab 2023 zwischen dem 15. November und dem 15. Januar ein zwingendes Muss sein, um Direktzahlungen zu erhalten. Und zwar wird das für 80 Prozent der Flächen eines Betriebes gelten. Nachzulesen sind die Regelungen in GLÖZ 6 unter Mindestbodenabdeckung.
Als Bodenabdeckung zählen:
- Zwischenfrüchte
- Winterungen
- Mehrjährige Kulturen
- Stoppelbrachen von Körnerleguminosen, Mais und Getreide
- Aktiv und selbstbegrünte Begrünung
- Mulchende, aber keine wendende Bodenbearbeitung (Winterfurche auch)
- Folien-, Vlies- und Netzabdeckungen im Gemüsebau
Sonderregelungen gibt es für Sommerkulturen: Der Boden muss zwischen dem 15. September bis zum 15. November bedeckt sein.
Weisen Böden einen Tongehalt von mindestens 17 Prozent auf, so sollen der Boden ab Ernte bis 1. Oktober ebenfalls bedeckt sein.
Fruchtwechsel 2023
GLÖZ 7 konkretisiert die Anforderungen an die Fruchtfolge. Allerdings gibt es direkt ein Aber, denn diese Regeln gelten für 2023 erstmal nicht. Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine. 2023 darf man Stoppelweizen oder Mais in Selbstfolge anbauen.
Ab 2024 ist der schlaggenaue Fruchtwechsel der Hauptkultur auf 33 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bindend. Wer also 2023 Mais anbaut, kann es 2024 auf derselben Fläche nicht tun.
Der jährliche Fruchtwechsel gilt auf weitern 33 Prozent der Ackerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes. Oder der bindende Anbau von Zwischenfrüchten beziehungsweise Untersaaten. Im dritten Jahr sollte sogar auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel stattfinden.
Ausnahmen gelten für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche sowie Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75 Prozent.
Ebenso befreit sind Ökobetriebe und der Anbau von Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung.
Fruchtwechsel 2023
GLÖZ 7 konkretisiert die Anforderungen an die Fruchtfolge. Allerdings gibt es direkt ein Aber, denn diese Regeln gelten für 2023 erstmal nicht. Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine. 2023 darf man Stoppelweizen oder Mais in Selbstfolge anbauen.
Ab 2024 ist der schlaggenaue Fruchtwechsel der Hauptkultur auf 33 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bindend. Wer also 2023 Mais anbaut, kann es 2024 auf derselben Fläche nicht tun.
Der jährliche Fruchtwechsel gilt auf weitern 33 Prozent der Ackerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes. Oder der bindende Anbau von Zwischenfrüchten beziehungsweise Untersaaten. Im dritten Jahr sollte sogar auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel stattfinden.
Ausnahmen gelten für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche sowie Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75 Prozent.
Ebenso befreit sind Ökobetriebe und der Anbau von Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung.