Die Afrikanische Schweinepest, kurz ASP, rückt immer näher an den Westen Deutschlands. Was bedeutet das für Schweinehalter? Momentan gibt es vom Friedrich-Löffler-Institut bestätigte 2969 ASP-Fälle in Deutschland Stand: 15.12.2021). Noch sind im Westen Deutschlands keine Fälle aufgetreten. Dennoch ist man hier seit längerem alarmiert. Wie bereiten sic die Behörden vor und was kann man selbst tun?
Ansteckungsgefahr
Die Ansteckung kann durch direkten Kontakt mit infizierten Individuen, als auch indirekt über die Futteraufnahme oder durch kontaminiertes Material erfolgen.
Vorsichtsmaßnahmen in NRW
Das Landwirtschaftsministerium NRW hat die Schonzeit für Wildschweine aufgehoben, um der Einschleppung der ASP vorzubeugen. Muttertiere mit Frischlingen unter circa 25 kg sind von der Regelung ausgenommen. Das Ausmaß eines drohenden Ausbruchs im Westen Deutschland soll so reduziert werden.
Damit die Bejagung der Wildschweinbestände durch die Jägerschaft weiterhin intensiv erfolgt, hat das Land Hürden abgebaut und übernimmt seit Mitte 2018 die Untersuchungskosten auf Trichinen für in NRW erlegte Wildschweine.
Außerdem hat man vom Krisenmanagement in Sachsen und Brandenburg gelernt. So wurden bereits gemeinschaftlich und organisationsübergreifend, Organisationen gegründet, die die Behörden unterstützen. Nicht nur mit Rat, sondern auch mit Zaunmaterial, geländesichere Quads, diebstahlsichere Weidezaungeräte.
Denn letztendlich zählt jede Minute, wenn das ASP-Geschehen hier starten sollte. So unterstützen diese Organisationen auch die Suche und das Bergen von möglichen Wildschweinkadavern. Sie bauen im Ernstfall Reinigungs- und Desinfektionsplätze für Personal und Fahrzeuge auf.
NRW hat ein ASP-Sachverständigengremium für eine bessere und einheitliche Kommunikation eingeführt. Hier werden die Vorgehensweise und das Miteinander in regelmäßigen Abständen geprobt. Auch hat man gemeinschaftlich an einheitlichen Formularen gearbeitet, damit die Bürokratie in solch einem Notfall ausgeführt, aber für alle Beteiligten erleichtert werden kann.
Was hat man bisher in den Seuchengebieten für Erfahrungen gesammelt?
Landwirte dürfen in dieser Krisensituation nicht alleingelassen werden. Hier wird gefordert, dass Kreisveterinäre schnelle pragmatische Lösungen finden. Schlachtungen aus diesen Gebieten müssen nach ausführlicher Untersuchung des Bestandes logistisch gewährleistet werden.
Der Landwirt selbst muss mit seinem Schlachthof besprechen, ob dieser die Tiere annimmt. Das führte in Sachsen und Brandenburg zu einem Problem, weil kaum ein Betrieb die Tiere haben wollte. Deshalb ist es Vorschrift, dass die Tiere 24 Stunden zuvor gründlich klinisch und virologisch untersucht werden. Damit möchte man die Angst nehmen.
Was kann man selbst im Vorfeld tun?
Wichtig ist, sich jetzt schon mit dem Ernstfall auseinanderzusetzen. Man sollte sich seinen Betrieb noch einmal gründlich vornehmen und eventuelle Schwachstellen aufdecken. Die Uni Vechta hat dazu einen Online-Check, die „ASP Risikoampel“ entwickelt, der dabei helfen kann.
Damit man eine vollständige Entschädigung erhält, muss man sich an die Biosicherheitsmaßnahmen nachweislich halten. Gegebenenfalls sollte man im Vorhinein eine Ertragsschadenversicherung abschließen.
Ebenso kann es sinnvoll sein mit dem Schlachtunternehmen seines Vertrauens einen Abnahmevertrag vorab abzuschließen. So hat man alles getan, um die Chancen auf Abnahme im Ernstfall zu erhöhen.
Sicher ist, dass der Bau eines Schutzzauns oder einer Hygieneschleuse allein nicht ausreichen werden. Das tägliche Leben der Biosicherheitsmaßnahmen ist ausschlaggebend.
Welche Vorkehrungen Sie treffen können, lesen Sie auch hier weiter.
Achtung: Das bedeutet ein Ausbruch für Nachbarbestände
Anders als bei der klassischen Schweinepest werden bei ASP-Ausbruch die Nachbarbestände nicht mehr gekeult. Das bedeutet, dass diese keine Entschädigung von der Tierseuchenkasse erhalten werden. Das kann die Vermarktung des Nachbarbetriebes stark gefährden und einschränken.
Was genau passiert bei einem ASP-Ausbruch?
Hier wird unterschieden zwischen einer Infektion beim Wildschwein und Hausschwein.
Wildschwein
Die Fundstelle wird von Veterinären und Jägern bewertet. Daraufhin wird ein Hochrisikogebiet festgesteckt. Dort gilt Jagdruhe. Verendete Tiere werden gesucht und eingesammelt. Betretungs- und Ernteverbote können erlassen werden. Lesen Sie dazu auch unseren Blogartikel: ASP – gesperrte Ackerflächen. Was nun?
Ziel ist es die Wildschweine zu finden und nicht zu vertreiben. Dazu werden Zäune errichtet. Das Hochrisikogebiet beträgt mindestens 15 km um den Fundort rundherum. Dort sind Schweinetransporte nicht erlaubt, sowie der Auslauf und die Freilandhaltung. Auch Grünfutter, Einstreu und natürliches Beschäftigungsmaterial aus dem Gebiet sind verboten.
Ausnahmen: Die Behörde kann Ausnahmen für den Transport von Schweinen in und aus den gefährdeten Bezirken zulassen. Hierfür gibt es strenge Regeln. Unter anderem müssen die Schweine maximal 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf ASP untersucht worden sein. Das Veterinäramt kann den gefährdeten Bezirk frühestens 6 Monate nach dem letzten Nachweis von ASP bei Wildschweinen aufheben.
Hausschwein
Wird ASP in einem Betrieb amtlich festgestellt, so werden alle Schweine umgehend getötet und beseitigt. Die Bestände von Kontaktbetrieben könnten ebenfalls im Verdachtsfall gekeult werden. Folgende Schutzzonen werden errichtet:
- Sperrbezirk: mind. 3 km um den Seuchenbetrieb
- Behörde führt innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung aller Schweine in dem Sperrbezirk durch
- Es gilt ein Transportverbot für Schweine. Sie dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
- Künstliche Besamung von Schweinen ist verboten
- Haustiere dürfen nur mit Genehmigung in oder aus der Sperrzone gebracht werden.
Regeln für das Beobachtungsgebiet
- Beobachtungsgebiet: mindestens 7 km um Sperrgebiet, also 10 km um den Seuchenbetrieb
- Transportverbot für Schweine
- Verbot der künstlichen Besamung
Die Behörde darf eine Sondererlaubnis für den Transport von Schweinen erteilen. Allerdings müssen seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes mindestens 30 Tage im Beobachtungsgebiet (40 Tage im Sperrbezirk) vergangen sein und eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf ASP ergeben hat.
Achtung! Bis zur Anordnung von notwendigen Maßnahmen darf Gülle und Mist nicht bzw. nur mit behördlicher Genehmigung vom Betrieb ausgebracht werden. Danach greifen die Maßnahmen der Schweinehaltungshygieneverordnung: mindestens 8 Wochen Lagerdauer ohne Zufluss oder bodennahe Ausbringung oder Aufbereitung in einer Kläranlage.
Die Behörde kann die Maßnahmen frühestens aufheben, wenn nach der Grobreinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebes innerhalb von 45 Tagen kein weiterer ASP-Fall im Sperrbezirk aufgetreten ist.
Was passiert, wenn Ackerflächen gesperrt werden, können Sie hier lesen.