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16 Vorgaben der geplanten Düngeverordnung 2020 – einfach erklärt

Düngeverordnung 2020 erklärt

Die Entscheidung über die zukünftige Düngeverordnung rückt näher. Vermutlich im April wird das Gesetz im Bundestag verabschiedet werden.

Aber warum soll eigentlich eine neue Düngeverordnung eingeführt werden?

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom Juni 2018 festgestellt, dass Deutschland die Nitratrichtlinie verletzt.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Gesetzgeber in Deutschland seit September 2014 keine weiteren zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen hat.

Obwohl schon 2017 Uhr eine Novellierung der Düngeverordnung vorgenommen wurde, mahnt die EU-Kommision weitere Anpassungen an.

Diese hat die Bundesrepublik mit einem Gesetzentwurf zur Düngeverordnung nun der EU übermittelt.

Es ist ein Gesetzentwurf – noch kein verabschiedetes Gesetz.

Landwirtschaftsministerium und Umweltministerium streiten nach wie vor noch über den Wortlaut. Änderungen gibt es fast täglich.

Und auch wir Landwirte mahnen immer wieder an, dass die aktuell vorgesehenen Maßnahmen in der geplanten Düngeverordnung zu weit gehen.

Aber was steht genau im Entwurf zur Düngeverordnung 2020?

Der Entwurf unterscheidet in Maßnahmen für alle Betriebe und für landwirtschaftliche Betriebe in den sogenannten roten Gebieten.

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Hier die wichtigsten Maßnahmen für alle Betriebe

(ohne Gewähr – Änderungen kommen fast täglich):

  1. Aktuell wird ein Nährstoffvergleich für N und P verlangt. Dieser soll ersetzt werden durch eine ackerbezogene Aufzeichnungspflicht. Das bedeutet konkret: Für jede Düngung und für jedes Feld muss eine Dokumentation vorgenommen werden. Werden die zulässigen Düngemengen überschritten oder nicht richtig dokumentiert, drohen Geldbußen.
  2. Auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigen Ackerfutterbau wird die Menge an flüssigem organischem Düngemittel für die Ausbringung ab dem 01.09. bis zur Sperrfrist auf 80 kg Gesamt-N pro Hektar begrenzt. Das gilt für Aussaaten bis zum 15. Mai.
  3. Festmist von Huf- oder Klauen-Tieren sowie Kompost wird mit einer um 14 Tage verlängerten Sperrfrist belegt (1. Dezember bis 15. Januar).
  4. Für P-haltige Düngemittel wird eine Sperrfrist eingeführt. Diese dauert vom 1. Dezember bis 15. Januar.
  5. Die N-Düngung im Herbst bei Winterraps und Wintergerste wird auf den N-Düngebedarf der Kulturen im Frühjahr verbindlich angerechnet.
  6. Ursprünglich ermittelte N-Düngebedarfe dürfen aufgrund von nachträglich eintretenden Umständen nur um maximal 10% überschritten werden.
  7. Die Mindest-Wirksamkeit von Rinder- und Schweine-Gülle sowie flüssigen Gärresten wird um 10% angehoben. Das gilt für Ackerland ab dem 1. Februar 2020 und für Grünland ab dem 1. Februar 2025
  8. Die Einarbeitungszeit für flüssigen Wirtschaftsdünger bei der Ausbringung auf unbestelltes Ackerland wird auf eine Stunde verkürzt (ab 01.02.2025)
  9. Auf gefrorenem Boden wird die Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigenen Düngemittel verboten.
  10. Ab 5 % Hangneigung wird der Gewässerabstand ohne Düngung von einem Meter auf 3 Meter erhöht. Ab 10 % Hangneigung erhöht sich dieser Wert auf 5 Meter, ab 15 % Hangneigung auf 10 Meter.

In den roten Gebieten sollen folgende zusätzliche Vorgaben gelten:

  1. Der errechnete durchschnittliche Düngebedarf wird um 20% verringert. Ausnahmeregelungen kann es geben.
  2. Maximal dürfen pro Fläche (also flächengenau) 170 kg N/ Hektar anorganische und organisch-mineralische Düngemittel ausgebracht werden.
  3. Winterraps Wintergerste und Zwischenfrüchte ohne Futternutzung dürfen im Herbst nicht mehr gedüngt werden.
  4. Sommerkulturen die nach dem Ende der Sperrfrist ausgesät worden sind, dürfen nicht mehr gedüngt werden. Es sei denn auf dem Acker ist im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut worden, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.
  5. Ab dem 1. November gilt ein Verbot für die Winterdüngung mit Festmist oder Kompost.
  6. Im Herbst darf nicht mehr als 60 kg N pro Hektar flüssig organischer Dünger auf Grünland ausgebracht werden.

Wichtig ist, dass diese Vorgaben aktuell noch ein Gesetzentwurf sind und nicht verabschiedet wurden.

Wie der genaue Gesetzestext lauten wird, bleibt abzuwarten.

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