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Das Ende der Sperrfrist für die Gülleausbringung rückt näher, und Landwirte bereiten sich darauf vor, ihre Felder mit Düngemitteln zu versorgen. Doch welche Regelungen gelten und welche Ausnahmen ermöglichen es, bereits ab dem 16. Januar mit der Güllefassfahrt zu beginnen?
Hintergrund
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln endet in der Regel am 31. Januar. Allerdings gibt es unterschiedliche Termine, insbesondere für Grünland, die es zu beachten gilt. In einigen Fällen können Landwirte sogar ab dem 16. Januar Gülle ausbringen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Bodenvoraussetzungen prüfen
Trotz des offiziellen Endes der Sperrfrist sollten Landwirte vor jeder Güllefassfahrt die Boden- und Pflanzenbedingungen sorgfältig prüfen. Die Düngeverordnung verbietet beispielsweise das Ausbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern auf gefrorenem Boden. Auch nicht aufnahmefähige Böden, sei es durch Wassersättigung, Überschwemmung oder Schneebedeckung, sind von dieser Regel betroffen.
Sperrfristen im Überblick
Die Sperrfristen für Acker- und Grünland sowie für Festmist und Kompost variieren je nach Region und gelten in der Regel vom 1. Dezember bis 15. Januar. In nitratbelasteten roten Gebieten erstreckt sich die Sperrfrist sogar vom 1. Oktober bis 31. Januar. Zusätzlich dürfen phosphorhaltige Düngemittel während bestimmter Zeiträume nicht ausgebracht werden.
Ackerland und Ausnahmen
Auf Ackerland dauert die Sperrfrist bis zum 31. Januar. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise für Zwischenfrüchte und Winterraps, bei denen eine Düngung bis Ende September erlaubt ist, wenn die Saat rechtzeitig erfolgt ist.
Grünland und Mehrjähriger Feldfutterbau
Die Sperrfrist für Grünland und Mehrjährigen Feldfutterbau beginnt am 1. November und endet am 31. Januar. Dabei muss der Mehrjährige Feldfutterbau vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre umfassen.
Ausnahmen für Grünland
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Verfahren zur Verschiebung der Sperrfrist für Grünland. Diese können um zwei oder vier Wochen verschoben werden, bleiben jedoch immer drei Monate lang bestehen. Landwirte müssen Anträge im Herbst stellen, und die Genehmigung hängt von den regionalen Regelungen ab.
Antragsverfahren
Die Anträge für eine Verschiebung der Güllesperrfrist auf Grünland variieren je nach Bundesland. Von einzelbetrieblichen Anträgen bis hin zu Allgemeinverfügungen durch Landwirtschaftsministerien sind die Verfahren vielfältig.
Keine Düngung auf gefrorenen Böden
Unabhängig von Sperrfristen ist das Ausbringen von Düngemitteln auf gefrorenem Boden untersagt. Auch überschwemmte, wassergesättigte oder schneebedeckte Böden dürfen nicht gedüngt werden. Frühere Ausnahmeregelungen für gefrorenen Boden, einschließlich Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost, gelten nicht mehr.
Fazit
Die Düngeverordnung und die damit verbundenen Sperrfristen regeln präzise, wann und unter welchen Bedingungen die Gülleausbringung erlaubt ist. Landwirte sollten sich daher frühzeitig über die regionalen Bestimmungen informieren und sicherstellen, dass ihre Praktiken im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehen.