
Kurswechsel im Maisanbau?
Die Regelungen zu GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) im Rahmen der Konditionalität legen klare Vorgaben für die Anbauplanung fest, die Betriebe ab 2026 besonders beachten müssen. Sie betreffen sowohl die Fruchtfolgen über mehrere Jahre als auch den jährlichen Wechsel auf mind. 33 % der betrieblichen Ackerflächen.
Ab dem Antragsjahr 2026 verlieren Mais-Mischkulturen ihren bisherigen Status als eigenständige Hauptkultur und werden im Agrarantrag als Mais gewertet. Damit greifen neue Vorgaben nach GLÖZ 7, die für die Fruchtfolge im Maisanbau entscheidend sind.

Grundprinzip des Fruchtwechsels
Für jeden Ackerschlag müssen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von anderen Fruchtwechselauflagen und muss schlaggenau eingehalten werden.

Vorgaben zum jährlichen Kulturwechsel
Mindestens 33 % der gesamten Ackerflächen eines Betriebs müssen jährlich einen Wechsel der Hauptkultur aufweisen. Falls dieselbe Hauptkultur angebaut wird, ist alternativ der Einsatz von Zwischenfrüchten oder einer Untersaat erlaubt. Zwischenfrüchte müssen bis zum 31. Dezember stehen und gleichmäßig auf der Fläche vorhanden sein. Mischungsverhältnisse oder Saatmengen sind nicht vorgegeben.
Kombination der Maßnahmen
Zur Erfüllung der 33 %-Pflicht können jährlicher Kulturwechsel und Zwischenfruchtanbau kombiniert werden. Beide Vorgaben – der 3-Jahres-Fruchtfolgekorridor und die 33 %-Regel – sind eigenständig und gleichzeitig umzusetzen.

Mais-Mischkulturen ab 2026
Ab 2026 gelten Mais-Mischkulturen nicht mehr als eigene Hauptkultur, sondern als Mais. Damit kann die Selbstfolge von Mais nicht mehr durch Mischkulturen unterbrochen werden. Für 2024 und 2025 gilt diese Regelung nicht rückwirkend. Fruchtfolgen müssen dadurch ab 2026 neu geplant werden, um Verstöße zu vermeiden.
Für den Maisanbau ergeben sich daraus klare Konsequenzen:
- Eine Abfolge wie 2024 Mais-Mischkultur – 2025 Mais-Mischkultur – 2026 Mais – 2027 Mais bleibt zulässig, weil die Mischkultur bis einschließlich 2025 als eigene Hauptkultur gilt und somit kein dreijähriger Maisanbau entsteht.
- Nicht mehr erlaubt ist dagegen eine Folge wie 2024 Mais – 2025 Mais – 2026 Mais-Mischkultur, da die Mischkultur ab 2026 ebenfalls als Mais zählt. Damit läge ein dreijähriger Anbau derselben Hauptkultur vor, was gegen GLÖZ 7 verstößt.
Besonders betroffen sind Flächen, auf denen im Jahr 2025 Mais stand. Wird dort 2026 erneut Mais oder eine Mais-Mischkultur angebaut, liegt kein erforderlicher Fruchtwechsel mehr vor. Dagegen ist ein Wechsel gegeben, wenn 2025 eine Mais-Mischkultur und 2026 Mais folgt – für 2025 wird die Mischkultur noch als eigenständige Kultur anerkannt.
Einbeziehung neuer Flächen
Diese Vorgaben gelten auch für neu gepachtete oder übernommene Flächen. Jede Ackerschlagfläche wird individuell geprüft, unabhängig von Bewirtschafterwechseln.

Ausnahmen von der Pflicht
Von den Fruchtwechselauflagen ausgenommen sind:
- Mehrjährige Kulturen
- Brachen
- Gras- und Grünfutterflächen
- Winter- und Sommerkulturen werden als getrennte Hauptkulturen anerkannt
- Bestimmte Sonderkulturen wie Roggen in Selbstfolge, Mais zur Saatguterzeugung, Tabak, Gemüseanbau in Beeten, Kräuter, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Zierpflanzen und Versuchsflächen
- Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland
- Ökobetriebe
- Betriebe, die nach Abzug mehrjähriger Kulturen < 50 ha Acker haben und deren Flächenbestand zu über 75 % aus Dauergrünland und Ackerfutterbau oder Leguminosen und Brachen besteht

Bedeutung für die Anbauplanung 2026
Betriebe müssen den Zeitraum 2024–2026 prüfen, um die Pflicht zu mindestens zwei Hauptkulturen in diesem Abschnitt zu erfüllen.
Gleichzeitig ist der jährliche Wechsel auf mindestens einem Drittel der Ackerflächen sicherzustellen, entweder durch Kulturwechsel, Zwischenfruchtanbau oder Untersaat.
Die Neuregelung zu Mais-Mischkulturen ab 2026 macht besonders für Maisbetriebe eine Anpassung der Fruchtfolgen nötig.