[UPGRADE 08/2024] Neue Fruchtfolgeregelungen ab 2025: GLÖZ 7 im Detail
Ab 2025 gelten neue Fruchtfolgeregelungen unter GLÖZ 7, die aus einer Einigung zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und der EU-Kommission hervorgegangen sind. Die Änderungen zielen darauf ab, die Bürokratie zu reduzieren und die Anforderungen für die Fruchtfolge zu konkretisieren.
Landwirte müssen in einem Zeitraum von drei Jahren auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen anbauen. Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen im Vergleich zum Vorjahr die Hauptkultur gewechselt werden. Wenn die Hauptkultur gleich bleibt, ist der Anbau einer Winterzwischenfrucht erforderlich.
Ab 2025 entfällt die Verpflichtung, vier Prozent der Ackerfläche stillzulegen. Auch die Pflicht, diese Fläche ausschließlich durch Leguminosen oder Zwischenfrüchte zu ersetzen, wird aufgehoben.
Zusätzlich gelten Maismischkulturen ab 2026 als Hauptkultur Mais, während diese Regelung für die Ökoregelung zur vielfältigen Kultur (ÖR 2) bereits ab 2025 Anwendung findet. Die Fruchtwechselpflicht betrifft nicht Ackerbrachen, mehrjährige Kulturen, Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung sowie Flächen mit Gras- und Grünfutterpflanzen.
Kleinbetriebe mit bis zu zehn Hektar Ackerfläche und Betriebe mit einem hohen Grünlandanteil (über 75 Prozent) sind von den neuen Vorgaben ausgenommen. Zertifizierte Ökobetriebe erfüllen die Anforderungen automatisch aufgrund ihrer Anbaurichtlinien.
Die formale Genehmigung der Änderungen durch die Europäische Kommission steht noch aus, wird jedoch als sicher angesehen. Der Deutsche Bauernverband hatte die Notwendigkeit klarer Regelungen vor der Herbstaussaat betont.
Nichtproduktive Ackerflächen 2024: Zwischenfrüchte und Leguminosen im Fokus der GLÖZ 8
Ab 2024 ändern sich die Anforderungen für die 4-prozentige nichtproduktive Ackerfläche nach den GLÖZ 8-Vorschriften. Die bisherige Pflichtbrache entfällt, und stattdessen können Landwirte diese Fläche durch Zwischenfrüchte, Leguminosen als Hauptkultur oder Landschaftselemente erreichen. Diese Regelung bietet eine größere Flexibilität bei der Gestaltung der nichtproduktiven Flächen.
Landwirte mussten im EU-Agrarantrag 2024 die Flächen angeben, die den GLÖZ 8-Vorgaben entsprechen. Bis zum 30. September besteht die Möglichkeit, diese Flächen noch anzupassen. Zwischenfrüchte sind eine beliebte Wahl, da für sie keine festen Regeln bezüglich der Mischung oder des Saattermins bestehen. Sowohl Reinsaaten als auch Mischungen sind zulässig, unabhängig davon, ob sie winterhart oder abfrierend sind. Der gesetzte Bestand muss bis zum Jahresende 2024 stehen bleiben und kann erst danach bearbeitet werden.
Leguminosen zählen ebenfalls zu den zulässigen Flächen für GLÖZ 8. Sie können als Hauptkultur oder in Mischungen verwendet werden, solange ihr Anteil überwiegt. Im Gegensatz zum früheren Greening gibt es keine unterschiedlichen Anrechnungskriterien für Brachen, Landschaftselemente, Zwischenfrüchte und Leguminosen; sie werden gleichwertig behandelt. Jegliche Pflanzenschutzmittel sind auf diesen Flächen verboten, jedoch ist Düngen gemäß Düngeverordnung erlaubt.
Die Regelungen für Zwischenfrüchte gelten spezifisch für GLÖZ 8. Für andere GLÖZ-Vorschriften wie Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) oder Fruchtfolgewechsel (GLÖZ 7) gelten andere Zeiträume für die Bewirtschaftung der Flächen. Die EU-Kommission hat am 13. Februar 2024 beschlossen, dass mehr Flexibilität bei der Erfüllung der GLÖZ 8-Vorgaben möglich ist. Deutschland nutzt diese Möglichkeit, und das BMEL hat entsprechende Anpassungen in der Zweiten GAP-Ausnahme-Verordnung umgesetzt, die am 22. März 2024 im Bundesrat beschlossen wurde.
Für die Erfüllung der 4-prozentigen GLÖZ 8-Vorgaben können Landwirte eine Kombination von Brachen, Landschaftselementen, Leguminosen und Zwischenfrüchten nutzen. Beispielsweise kann ein Landwirt mit 100 Hektar Ackerland die geforderten 4 Prozent durch eine Kombination aus 1 Hektar Brachen, Landschaftselementen, Leguminosen und Zwischenfrüchten erreichen. Alternativ kann er die gesamte Quote auch durch 4 Hektar Zwischenfrüchte oder Leguminosen abdecken. Werden Zwischenfrüchte als Untersaat in der Hauptkultur gesät, gilt das Pflanzenschutzverbot ab der Ernte der Hauptkultur.
Es ist wichtig zu beachten, dass Flächen, die für GLÖZ 8 verwendet werden, nicht gleichzeitig für Öko-Regelungen angerechnet werden können. Ein Beispiel: Eine Fläche mit Leguminosen als Hauptkultur kann entweder für GLÖZ 8 oder für die Öko-Regelung zur Mindestmenge an Leguminosen angerechnet werden, jedoch nicht für beides gleichzeitig.
Für Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerland oder einem Grünlandanteil von über 75 Prozent gelten die Anforderungen von GLÖZ 8 nicht. Ab dem Antragsjahr 2025 wird voraussichtlich die Pflicht zur Stilllegung nach GLÖZ 8 entfallen, und es sollen Anreize geschaffen werden, um freiwillige Stilllegungen zu fördern.
Deutschland beantragt Änderungen an EU-Agrarpolitik: Anpassungen bei Öko-Regelungen und Direktzahlungen
Deutschland hat bei der EU-Kommission einen Änderungsantrag für den nationalen Strategieplan zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingereicht, um die GLÖZ-Standards und Öko-Regelungen praxisgerechter zu gestalten. Das Landwirtschaftsministerium plant Vereinfachungen in den Bereichen Konditionalität und Direktzahlungen, insbesondere bei den freiwilligen Öko-Regelungen (ÖR), die Landwirte für Umweltleistungen belohnen.
Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen umfassen:
Erhöhung der Brachflächen
Die Obergrenze für die freiwillige Bereitstellung von Brachflächen wird von 6% auf 8% des förderfähigen Ackerlandes angehoben.
Flexibilität bei Blühstreifen
Die Mindestbreite für Blühstreifen wird flexibler gestaltet, wobei die Breite entlang der überwiegenden Länge des Streifens berücksichtigt wird.
Förderung von Altgrasstreifen
Altgrasstreifen bis zu einem Hektar sollen begünstigungsfähig bleiben, auch wenn sie mehr als 6% des Dauergrünlands ausmachen, und die maximale Standzeit wird aufgehoben.
Mischkulturen
Der „beetweise Gemüseanbau“ wird als Vielfalt anerkannt, was besonders für Ökobetriebe von Vorteil ist.
Vereinfachung bei Agroforst und Pflanzenschutz
Die Fördervoraussetzungen für Agroforstsysteme und der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel werden vereinfacht.
Agri-Photovoltaik
Die Höchstgrenze für Agri-Photovoltaik-Anlagen wird aufgehoben, was zu höheren Fördermöglichkeiten führt.
Gekoppelte Direktzahlungen
Prämien für Mutterkühe, Schafe und Ziegen sollen um etwa 5% erhöht werden, und Regelungen zur Stichtagsmeldung werden gestrichen, um die Verwaltung zu vereinfachen.
Die Änderungen müssen noch von der EU-Kommission genehmigt und vom Bundesrat bestätigt werden. Bei einer positiven Entscheidung könnten die neuen Regelungen Anfang 2025 in Kraft treten.
[UPGRADE ENDE]
GLÖZ 7: Jährlicher Fruchtwechsel ab 01. Januar 2025
Ab dem Jahr 2025 sollen laut top Agrar neue Regeln für die Fruchtfolge in der Landwirtschaft gelten. Diese neuen Vorgaben vereinfachen die bisherige Regelung GLÖZ 7 und enthalten spezifische Regelungen zur Selbstfolge von Mais. Bund und Länder arbeiten intensiv daran, diese Regeln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu konkretisieren und umzusetzen.
Bis Mitte Juli müssen die Änderungen des deutschen GAP-Strategieplans für 2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Das Ziel der aktuellen Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und den Bundesländern ist klar: Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) in Deutschland soll vereinfacht werden, ohne dabei ihre ökologische Wirkung zu verlieren. Dies betont nicht nur Bundesminister Cem Özdemir, sondern auch die Sonder-Agrarministerkonferenz (AMK), die kürzlich einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Die Änderungen müssen bis Mitte Juli 2024 in den deutschen GAP-Strategieplan für 2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) verhandelt aktuell intensiv über ein gesamtes Paket an Änderungen der GAP-Regeln für 2025. Offizielle Stellungnahmen gibt es derzeit noch nicht.
Forderungen von AbL, Bioland und Nabu
Eine konkrete Maßnahme, um diese Vereinfachung zu erreichen, ist aus Sicht von AbL, Bioland und NABU die konsequente Umsetzung eines jährlichen Fruchtwechsels auf Ackerland (GLÖZ 7). Dies würde nicht nur die derzeitige komplexe Regelung innerhalb von GLÖZ 7 vereinfachen, sondern auch die Vielfalt auf den Feldern fördern.
Angesichts der jüngsten Beschlüsse zur Schwächung der ökologischen Wirksamkeit der GAP auf EU-Ebene sei dies besonders wichtig. Die Verbände betonen, dass eine vielfältige Fruchtfolge auch zur Risikostreuung bei zunehmenden Markt- und Wetterextremen beiträgt. Viele landwirtschaftliche Betriebe setzen bereits jetzt auf ausgeklügelte Fruchtfolgen, wie die Initiative #ZeigdeineFruchtfolge zeigt.
Kampagne #ZeigDeineFruchtfolge
Um die vielfältigen Fruchtfolgen in der Praxis zu zeigen, rufen die genannten Verbände zur Teilnahme an der Kampagne #ZeigDeineFruchtfolge auf. Landwirtinnen und Landwirte sollen unter diesem Hashtag Fotos oder Videos ihrer aktuell angebauten Kulturen und der vorherigen sowie künftigen Fruchtfolgen auf Social-Media-Plattformen teilen.
So geht’s konkret
Wer bei #ZeigDeineFruchtfolge mitmachen will, der postet auf allen gängigen Social-Media-Plattformen ein Foto oder Video von der aktuell angebauten Kultur(en) mit dem Hashtag #ZeigDeineFruchtfolge. Zählt in dem Post die vorherigen und künftigen Fruchtfolgen auf. Für mehr Kultur und weniger Mono!
Hintergrundinformationen der Verbände
Der jährliche Wechsel der Hauptkultur auf Ackerland ist die Grundlage der Fruchtfolge. Dabei beschreibt die Fruchtfolge die wiederholende Rotation verschiedener Feldfrüchte über mehrere Jahre.
Die Regelung für einen guten landwirtschaftlichen Zustand (GLÖZ 7) sieht im Rahmen der EU-Agrargelder (GAP) zwar grundsätzlich einen Fruchtwechsel vor, dieser muss jedoch aktuell nur auf einem Teil der Betriebsfläche umgesetzt werden.
Zudem kann die Vorgabe auch durch den Anbau von Zwischenfrüchten auf Teilflächen erfüllt werden. Diese Regelung ist in der Praxis schwer nachvollziehbar und reduziert die Wirksamkeit von GLÖZ 7 erheblich.
Die Bundesregierung hat in den kommenden Wochen die Möglichkeit, GLÖZ 7 im Zuge der Anpassung des nationalen GAP-Strategieplans zu verbessern.
Grundregel: Mindestens zwei Hauptkulturen in drei Jahren
Wie topAgrar berichtet, müssen ab dem Anbaujahr 2024/2025 auf allen Ackerflächen innerhalb von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden. Dies wird durch einen Umlaufbeschluss, der aktuell zwischen Bund und Ländern abgestimmt wird, geregelt. Starre prozentuale Flächenvorgaben wie die bisherige Drittelung der Ackerflächen entfallen, ebenso wie Sonderregelungen für den Anbau von Zwischenfrüchten und die Nutzung von Untersaaten.
Regelung für Mais und Weizen
Stoppelweizen, also die Selbstfolge von Weizen auf guten Schlägen, bleibt weiterhin möglich nach topAgrar. Auch Mais darf zwei Jahre hintereinander angebaut werden, jedoch muss ab dem dritten Jahr eine andere Hauptkultur folgen. Die bisherige Praxis, in langjährigen Mais-Selbstfolgen mit einem Mais-Stangenbohnengemisch abzuwechseln, wird künftig nicht mehr erlaubt sein. Mais-Gemische sollen nicht mehr als eigenständige Kultur codiert werden, sondern als Maisanbau gelten.
Bisherige Regeln nach GLÖZ 7
Bislang galten laut topAgrar folgende Regeln für den Fruchtwechsel:
- Auf mindestens 33 % der Ackerfläche eines Betriebes musste jährlich die Hauptkultur gewechselt werden.
- Auf weiteren 33 % der Ackerfläche war ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat vorgeschrieben.
- Spätestens im dritten Jahr musste die Hauptkultur gewechselt werden.
Diese Regelungen waren nur bis 2024 gültig, da sie 2023 aufgrund des Ukraine-Krieges ausgesetzt wurden, um den Landwirten den zweimaligen Anbau von Weizen zu ermöglichen.
Ziel: Bürokratieabbau und Flexibilität
Der Vorschlag zur Neuregelung stammt aus dem Agrarministerium Rheinland-Pfalz und soll einen Kompromiss darstellen, der Bürokratie abbaut. Damit soll den Forderungen nach einer Lockerung der Fruchtfolgeregeln entsprochen werden, wie sie vor 2023 im Rahmen des Greening existierten. Die komplexere Drittelregel bei der Fruchtfolge aus GLÖZ 7 wird aufgehoben, um die GAP-Regeln zu vereinfachen.
Ausnahmen bleiben bestehen
Einige Ausnahmeregelungen sollen weiterhin gelten, wie zum Beispiel für Betriebe, die Saatgut, Tabak, oder Roggen produzieren. Auch der beetweise Anbau verschiedener Gemüsearten, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie Versuchsflächen und mehrjährige Kulturen (z.B. Erdbeeren) bleiben von den neuen Fruchtfolgeregeln ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind ökologisch zertifizierte Betriebe, Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland und Betriebe mit hohem Grünland-/Dauergrünlandanteil.
Streit um Agrarpolitik: Neue Maßnahmen der Ampel-Koalition sorgen für Diskussionen
Die Ampel-Koalition von SPD, Grünen und FDP hat ein Agrarpaket beschlossen, das die Landwirtschaft zukunftsfähig machen soll. Dies beinhaltet steuerliche Entlastungen und Förderungen für die Weidetierhaltung, um den Wegfall der Agrardieselbeihilfe auszugleichen. Das Paket stößt jedoch auf Kritik, da einige zentrale Forderungen der Landwirte nicht erfüllt werden. Die Maßnahmen, die teils als übermäßige Bürokratie wahrgenommen werden, sollen am Deutschen Bauerntag kontrovers diskutiert werden.