Was muss vorab beachtet werden?
Die EU-Kommission hat den deutschen Strategieplan noch nicht genehmigt, trotzdem naht der Termin, um einen Antrag fürs kommende Jahr zu stellen. Mitte März geht es los.
Jährlicher Fruchtwechsel
In diesem Jahr setzen die GAP-Regelungen für den jährlichen Fruchtwechsel aus. Und zwar aufgrund des Angriffs auf die Ukraine. Aber ab nächstem Jahr greifen die Vorschriften, die unter GLÖZ 7 geregelt sind. Eine davon ist die Regelung zum jährlichen Fruchtwechsel.
Ab 2024 ist der Anbau von Stoppelweizen oder Mais in Selbstfolge auf 33 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes schlaggenau, nicht mehr zulässig. Dann ist der Wechsel für Hauptkulturen Vorschrift. Diese Vorgabe bezieht sich immer auf das Vorjahr.
Es ist festgesetzt, dass auf weiteren 33 Prozent der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel durchzuführen ist oder der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten. Spätestens nach drei Jahren sollte auf allen Ackerflächen ein Fruchtwechsel erfolgen.
4 Prozent Brache
Die Stilllegung von produktiven Ackerflächen muss ab 2024 als Konditionalität für den Erhalt der Basisprämie umgesetzt werden. Dazu müssen 4 Prozent der Ackerfläche ab der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr selbst begrünt werden oder aktiv begrünt werden.
2023 wird diese Regelung ebenfalls ausgesetzt.
Veränderung als Chance
Es stellt sich eine Herausforderung an uns Landwirte, ein Umdenken in Bezug auf unsere Fruchtfolgeplanung zu bewältigen. Diese Herausforderung kann uns jedoch auch neue Einkommensalternativen durch neue Kulturen oder optimiertere Bewirtschaftungseinheiten eröffnen. Unternehmergeist ist nun von größter Bedeutung.
GAP-Änderungen in seiner Kürze
Die Förderperiode 2023 in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird mit einer neuen Basisprämie eingeleitet, die „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ genannt wird und auf etwa 155 Euro pro Hektar sinkt. Als Teil der Konditionalität müssen Landwirte bis zu neun Standards erfüllen, die den Erhalt landwirtschaftlicher Flächen in einem „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand„ (GLÖZ) gewährleisten.
Bisherige Greening-Maßnahmen werden ersetzt durch die Nutzung neuer Eco-Schemes . Tierprämien werden mit 78 Euro pro Mutterkuh und 35 Euro pro Mutterschaf oder -ziege gewährt. Die Junglandwirteprämie wird erhöht – von 44 Euro/ha auf 134 Euro/ha und die dafür zugrunde liegende Fläche von 90 auf 120 Hektar. Darüber hinaus wird die Umverteilungsprämie auf eine förderfähige Fläche von 60 Hektar mit einem Fördersatz von 69 Euro bis zum 40. Hektar und 42 Euro ab dem 41. Hektar angehoben.