GAP und seine Konditionalitäten: Bloß keine Fehler machen
Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Erosionsbegrenzung (GLÖZ 5) sowie die Anforderungen zur Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in sensiblen Zeiten zu vermeiden (GLÖZ 6). Eine einheitliche bundesweite Lösung scheint es leider nicht zu geben, was das Ganze noch verkompliziert.
GLÖZ 5 und GLÖZ 6 im Fokus
Die EU-Agrarförderung im Rahmen der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) legt komplexe Auflagen für den Pflugeinsatz in hängigem Gelände fest, um Erosion zu verhindern. Betriebe müssen zeitliche Vorgaben gemäß Erosionskataster einhalten. Mulch- oder Direktsaat sind in solchen Gebieten zur Erosionsvermeidung empfohlen. Die wichtigsten Auflagen sind:
- GLÖZ 5 Erosionsschutz.
- GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung.
- Düngeverordnung (DüV).
Je nach Bodenart und Erosionsgefahr gelten unterschiedliche Regeln:
5 Grundregeln für den Schutz des Bodens vor Erosion (GLÖZ 5)
Um Erosion zu begrenzen, gibt es fünf wichtige Regeln, die je nach Gefährdung durch Wasser- oder Winderosion gelten (hier am Beispiel von NRW):
- Wassererosionsschutz:
- Ackerflächen mit KWasser1-Klassifizierung dürfen vom 1. Dezember bis 15. Februar nicht gepflügt werden, es sei denn, die Aussaat erfolgt vor dem 1. Dezember.
- Bei KWasser2-Ackerflächen ist Pflügen zwischen dem 1. Dezember und 15. Februar verboten, es sei denn, es folgt eine direkte Aussaat.
- Pflügen vor der Aussaat von Reihenkulturen mit 45 cm oder mehr Reihenabstand ist untersagt.
- Winderosionsschutz:
- Ackerflächen der KWind-Klassifizierung dürfen vor dem 1. März nur gepflügt werden, wenn sofort eine Aussaat erfolgt. Ausnahmen gelten in speziellen Fällen.
- Spezielle Regelungen in Nordrhein-Westfalen:
- Bei Ackerflächen mit KWasser1 oder KWasser2 und über 25 % Tongehalt ist Pflügen nach dem 15. Februar unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Pflügen ist erlaubt, wenn Dauerkulturen mit dauerhaft begrünten Zwischenreihen angelegt werden.
- Anbau von Kulturen:
- Zwischen dem 16. Februar und 31. Mai dürfen Hanglagen gepflügt werden, wenn Grünstreifen vorhanden sind oder eine Bodenbedeckung erfolgt.
- Anbau von gärtnerischen Kulturen:
- Vor der Aussaat oder dem Pflanzen von Gartengewächsen ist Pflügen gestattet, wenn bestimmte Bedingungen wie Zwischenfrucht-Bedeckung oder Anlegen von Grünstreifen erfüllt sind.
Die Vorschriften können je nach Bundesland variieren.
6 Praktiken zur Bodenbedeckung (GLÖZ 6)
Vom 15.11.2023 bis 15.01.2024 muss auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebs eine Bodenbedeckung bestehen. Dies kann auf verschiedene Arten erreicht werden:
- Schwere Böden mit hohem Tongehalt: Nach der Ernte der Hauptkultur bis 01.10.2023 ist eine Bodenbedeckung erlaubt.
- Anbau früher Sommerkulturen 2024: Zwischen dem 15.09.2023 und 15.11.2023 ist eine Bodenbedeckung vorgeschrieben.
Die Art der Bodenbedeckung kann variieren, solange die Mindestbedeckung gewährleistet ist. Es gibt besondere Regeln für verschiedene Kulturen und Flächen, einschließlich Reb- und Obstbauflächen. Das Mähen oder Zerkleinern von Aufwuchs auf brachliegendem oder stillgelegtem Ackerland ist zwischen dem 1. April und dem 15. August verboten, außer für spezielle Pflege- und Umweltmaßnahmen.
Die aktuelle Interpretation des Bundeslandwirtschaftsministeriums besagt, dass die geforderte Bodenbedeckung nur dann anerkannt wird, wenn die betreffenden Kulturen bis Mitte November flächendeckend aufgegangen sind. Diese Auslegung birgt die Sorge, dass Landwirte, die Kulturen wie Körnermais, Rüben, Kartoffeln oder Gemüse anbauen, Schwierigkeiten haben werden, rechtzeitig eine Winterkultur oder Zwischenfrucht anzubauen. Oftmals werden Zuckerrüben beispielsweise erst nach Mitte November geerntet, und ungünstige Witterungsbedingungen verhindern häufig das Aufkeimen der Folgekulturen bis zum 15. November.
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung eine allgemeine Erklärung der beschriebenen Praktiken darstellt und es wichtig ist, die genauen regionalen Vorschriften und Anforderungen zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die korrekten Praktiken befolgt werden.
Was schreibt die Düngeverordnung (DVO) vor?
In roten und gelben Gebieten ist der Zwischenfruchtanbau verpflichtend, wenn die geplante folgende Sommerkultur gedüngt wird und die Ernte der Vorfrucht vor dem 1. Oktober erfolgt. Die Zwischenfrucht muss bis zum 15. Januar stehen bleiben. Daher darf hier erst nach dem 15. Januar gepflügt werden.
Erhalt von unproduktiven Flächen und Landschaftsmerkmalen (GLÖZ 8)
Mindestens 4 % Stilllegung ab 2024 eines landwirtschaftlichen Betriebs müssen in Form von Ackerbrachen samt den dazugehörigen Landschaftselementen bewahrt werden. Einzelne brachliegende Flächen müssen gemeinsam mit den angrenzenden Landschaftselementen eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen.
Die berücksichtigten brachliegenden Ackerflächen müssen im gesamten Antragsjahr, beginnend direkt nach der Ernte der Hauptkultur im vorherigen Jahr, der natürlichen Begrünung überlassen oder durch Aussaat bepflanzt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht einseitig mit einer einzigen landwirtschaftlichen Kultur erfolgen. Es müssen vielmehr mindestens 2 verschiedene Kulturen verwendet werden, die gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt sind. Das genaue Verhältnis zwischen den Kulturen ist nicht festgelegt. Auch eine Mischung aus verschiedenen Gräsern (z. B. Rotschwingel und Weidelgras) gilt als angemessene Aussaat. Die Anwendung von Düngemitteln und Pestiziden auf solchen Flächen ist verboten. Bodenbearbeitung ist lediglich erlaubt, um die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat zu erfüllen.
Ab dem 1. September eines Jahres ist es gestattet, eine Aussaat (zum Beispiel von Winterweizen), die erst im darauffolgenden Jahr geerntet wird, vorzubereiten und durchzuführen oder den Bewuchs von Schafen oder Ziegen beweiden zu lassen. Die Aussaat von Wintergerste oder Winterraps kann bereits ab dem 15. August vorbereitet und ausgeführt werden. Zwischen dem 1. April und dem 15. August eines Jahres ist das Mähen oder Zerkleinern des Bewuchses auf diesen Flächen nicht erlaubt.
Kleinbetriebe mit einer Ackerfläche von bis zu 10 ha, Betriebe, auf denen mehr als 75 % der Ackerfläche zur Gras- oder Grünfutterpflanzenproduktion, dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen oder als Brachland genutzt werden, sowie Betriebe, die eine Kombination dieser Nutzungen aufweisen, sind von der Verpflichtung zur 4%igen Stilllegung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, auf denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche aus Dauergrünland bestehen und für die Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut werden oder eine Kombination dieser Nutzungen vorliegt.
Im Antragsjahr 2023 besteht die außergewöhnliche Möglichkeit, Getreide (außer Mais), Leguminosen, ausgenommen Sojabohnen oder Sonnenblumen auf Stilllegungsflächen anzubauen. Diese Flächen müssen im Flächenverzeichnis speziell markiert werden und werden in die Erfüllung der 4%igen Stilllegungsverpflichtung einbezogen.
Diese Option kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn im Jahr 2023 ein Antrag auf Zahlungen für freiwillige Stilllegungen gemäß Öko-Regelungen gestellt werden soll.
Zusätzlich müssen die betreffenden Ackerparzellen, die sowohl 2021 als auch 2022 als Brachen gemeldet wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen fortgeführt werden, wenn diese Option genutzt wird. Sollte auch nur eine dieser genannten Brachflächen im Betrieb umgebrochen worden sein, ist eine Teilnahme an dieser Ausnahmeregelung für den gesamten Betrieb ausgeschlossen. Brachen, die in den vorherigen Jahren im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen gefördert wurden, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Ab 2023 gilt wie bisher, dass das Entfernen von Landschaftselementen im Rahmen der Konditionalität nicht gestattet ist und Verstöße zu Prämienkürzungen führen.
Mit Material vom BMEL