Die Düngeverordnung
schreibt vor wann, wie lange und wo die Sperrfristen für die verschiedenen Düngearten gelten. Einen einheitlichen Termin für alles gibt es leider nicht. Was gilt also für Sie?
Acker- und Grünland
Auf Acker- und Grünland darf zwischen dem 1. Dezember und 15. Januar kein Festmist oder Kompost ausgebracht werden. Gleiches gilt für phosphathaltigen Dünger. Generell darf auf gefrorenen Böden auch nicht gedüngt werden.
Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland für die mehrjährige Futterproduktion begann am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar. Der mehrjährige Feldfutterbau muss bis zum 15. Mai eingesät werden und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre, nach Mehrfachantrag, umfassen.
- In Grünen Gebieten dürfen weder Festmist noch Kompost vom 1. Dezember bis 15. Januar auf Wiesen und Feldern ausgebracht werden.
- Rote Gebiete haben zwischen dem 1. November und dem 31. Januar Sperrzeiten.
- In gelben Gebieten, das sind phosphorsensible/eutrophe Gebiete, gilt sie vom 1. Dezember bis 15. Februar. Phosphorhaltige Düngemittel (z. B. organische Düngemittel, Gärreste) dürfen in dieser Zeit grundsätzlich nicht ausgebracht werden.
In den nitratbelasteten, roten Gebieten gilt ab Herbst 2021 die Sperrfrist für Düngemittel mit erheblichem Stickstoffgehalt auf Grünland vom 1. Oktober bis 31. Januar. Festmist und Kompost werden ebenfalls um einen Monat verlängert, beginnend am 1. November und endend am 31. Januar.
Ausnahme Grünland: Düngung ab 16. Januar erlaubt
Grünland hat je nach Bundesland unterschiedliche Verfahren zur Verschiebung der Sperrfrist. Die Sperrfrist wird aber niemals verkürzt, sondern nur um zwei bis vier Wochen verschoben. Die drei Monate Sperrfrist bleiben gesetzt. Anträge müssen im jeweiligen Bundesland im Herbst eingereicht werden.
Dieses Verschieben kann vorwärts (z. B. in Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen) oder rückwärts (z. B. in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg) erfolgen. Die Sperrfrist kann in den gelben und roten Zonen nicht verschoben werden.
Damit werden die ersten Unternehmen, denen Verlängerungsanträge gewährt wurden, vor allem in den nördlichen Bundesländern, ab dem 16. Januar wieder mit der Ausbringung von Flüssigdünger beginnen.
Das Antragsverfahren in den verschiedenen Bundesländern
Wer eine Verlängerung der Sperrfrist für Gülle auf Grünland beantragt, muss den Antrag im Herbst stellen. Das Verfahren ist regional unterschiedlich:
- Niedersachsen: Einzelne Betriebe bewerben sich bei der Landwirtschaftskammer.
- Schleswig-Holstein: Einzelbetriebe bewerben sich bei der Landwirtschaftskammer, Besonderheiten in gelben und roten Gebieten sind zu beachten.
- Nordrhein-Westfalen: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer.
- Baden-Württemberg: Per Allgemeinverfügung durch das Landwirtschaftsministerium und anschließendem Erlass des jeweiligen Landratsamts. Einzelanträge ebenfalls möglich.
- Bayern: Landkreisweite Allgemeinverfügungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
In roten Gebieten
Hier gilt eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31. Januar für Festmist und Kompost. Bei stickstoffhaltigen Düngemitteln sogar vom 1. Oktober bis 31. Januar.
Seit 2021 ist das Ausbringen von flüssigem, organischem Dünger auf Grünland auf 60 kg/ha Gesamtstickstoff begrenzt.
Gelbe Gebiete
Auch hier gilt ein Ausbringverbot für Festmist von Huf- und Klauentieren und für Kompost vom 1. Dezember bis zum 15. Februar. Achtung: Neu ist dies auch für phosphorhaltige Düngemittel. Bei Frost ist eine Ausbringung von Mist ebenso verboten.
Aufnahmebereitschaft des Bodens
Bevor man samt Dünger auf das Feld fährt, ist individuell abzuklären, ob der Boden und auch die Pflanzen bereit sind die Nährstoffe aufzunehmen.
Laut Düngeverordnung darf kein Dünger auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, der Stickstoff oder Phosphat enthält. Das gilt auch, wenn der Boden mit Wasser gesättigt, überschwemmt, gefroren oder mit Schnee bedeckt ist.
Wer denkt, dass ein Vergehen unentdeckt bleibt, sollte es lieber lassen. Oftmals werden Verstöße aus der Bevölkerung angezeigt.
Ausnahmen bei Ackerland
Generell gilt die Sperrfrist bei Ackerland bis zum 31. Januar, einschließlich. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
- Werden Zwischenfrüchte und Winterraps bis 15. September gesät, so sind Düngungen mit bis zu 30 kg/ha Ammonium oder 60 kg/ha Stickstoff möglich.
- Wintergerste darf mit bis zu 30 kg/ha Ammonium bzw. 60 kg/ha N nach der Ernte der Vorgetreideernte vor Ende September gedüngt werden, wenn die Aussaat vor Ende September erfolgte.
- Mehrjährige Grünlandkulturen haben die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn vor dem 15. Mai gepflanzt oder geerntet wurde.
Achtung! Die Sperrfrist für Ackerland kann nicht verschoben werden. Für Grünland gilt: Sperrfrist bis 31. Januar, sofern keine Verlängerung beantragt wurde.
Gefrorener Boden ohne Düngung
Wenden Sie keine Stickstoff- oder Phosphatdünger, Bodenzusatzstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenzusatzstoffe auf überschwemmten, durchnässten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden an.
„Schneebedeckt“ scheint ein flexibler Begriff zu sein. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat eine Bilderserie veröffentlicht, die die Düngeverordnung erklärt, was als zulässig gilt und was nicht. Eine Düngung auf schneebedeckten Böden ist unabhängig von der Schneehöhe grundsätzlich verboten.
Beachten Sie, dass die bisherige Ausnahmeregelung für Huftier-Festmist und Kompost mit Permafrost nicht mehr besteht!